Satzung für die Österreichische Gesellschaft für Epileptologie
§ 1
Im Rahmen der Internationalen Liga gegen Epilepsie wurde eine Vereinigung gebildet, die den Namen ‚Österreichische Gesellschaft für Epileptologie‘ erhält (vormals: ‚Österreichische Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie‘). Der Sitz der Vereinigung ist Wien.
§ 2
Die Österreichische Gesellschaft für Epileptologie ist bestrebt, die Erforschung der Epilepsien mit allen ihren Auswirkungen zu fördern, um die Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau der Behandlung und Betreuung von Personen, die an Epilepsien erkrankt sind zu schaffen. Sie ist fernerhin bemüht, die Kenntnisse über die Epilepsien weiteren Kreisen zugänglich zu machen und zur Mitarbeit an diesen Bemühungen anzuregen. Dieser Zweck wird durch Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, ärztlicher Aus- und Weiterbildung, sowie Zusammenarbeit mit zuständigen staatlichen Dienststellen erreicht. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Jahresbeiträge, Spenden, Tagungen und Subventionen aufgebracht.
§ 3
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in dieser Satzung angegebenen Zwecke verwendet werden.
a) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
b) Sie verzichten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auf ihren Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitglied der Vereinigung kann jede Ärztin / jeder Arzt werden, die / der an den Problemen der Epilepsien interessiert ist. In begrenzter Zahl können auch NichtärztInnen, die sich den oben erwähnten Bestrebungen in besonderer Weise verbunden fühlen, die Mitgliedschaft erwerben. Die Führung des Vereins soll in ärztlicher Hand bleiben. Juristische Personen können ausschließlich als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor der Konstituierung erfolgt die Mitgliederaufnahme durch den Proponenten.
§ 5
Alle Mitglieder, außer die fördernden Mitgliedern, sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht (juristische Personen üben das Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus) sowie das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder bzw. deren Vertreter sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Jahresbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu bezahlen und den Vereinszweck nach Kräften zu fördern.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen Personen, Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt aus der Vereinigung muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden und kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr). Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der / dem 3. Vorsitzenden, zwei SekretärInnen und der / dem KassierIn. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl jedes Vorstandmitgliedes ist nach Abstimmung im Vorstand und Wahl in der Mitgliederversammlung möglich. Um eine längerfristige Kontinuität und im selben Ausmaß
eine Erneuerung in der Vorstandstätigkeit zu ermöglichen, soll die / der 1. Vorsitzende (president) am Ende seiner zweijährigen Amtszeit für das Amt der / des 3. Vorsitzenden (past president) und ebenso die / der 2. Vorsitzende (president elect) für das Amt der / des 1. Vorsitzenden kandidieren. Die Gesamtdauer der Mitgliedschaft im Vorstand soll 8 Jahre nicht überschreiten. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist frühestens nach 2 jähriger Abwesenheit aus dem Vorstand und aus dem Beirat möglich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten nur Ersatz für ihre nachgewiesenen Aufwendungen. Dem Vorstand obliegt es, die Verwaltungsgeschäfte zu führen, die Jahresversammlung vorzubereiten und die Verbindung mit der Internationalen Liga gegen Epilepsie aufrechtzuerhalten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8
Der Beirat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Diese Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl als Beirat ist möglich, wobei die Dauer der Beiratsaktivität vier Jahre nicht überschreiten soll. Der Beirat ist bei Abstimmungen des Vorstands nicht stimmberechtigt. Die Aufgaben des Beirates werden vom jeweiligen Vorstand bestimmt. Eine Wiederwahl ist frühestens nach 2 jähriger Abwesenheit aus dem Beirat möglich
§ 9
Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche zur Tagesordnung zu äußern.
§ 10
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet - sofern es die Statuten nichts anderes vorsehen - mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der / vom 1. Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes.
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Vereinsauflösung.
4. Festsetzung des Jahresbeitrages.
5. Wahl des Beirates.
§ 12
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird derart gebildet, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese bestellen eine / einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los). Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO (Bundesabgabenordnung) zu verwenden, den die auflösende Generalversammlung zu bestimmen hat.
§ 14
Die / der 1. Vorsitzende, in deren / dessen Verhinderung die / der 2. bzw. 3. Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und zeichnet die Geschäftsstücke des Vereines.