Definition der Kriterien für die Anerkennung als Epilepsieambulanz
Einleitung, Begründung für die Definition der Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Epilepsieambulanz und Rahmenbedingungen:
Seit der erstmals möglichen Zertifizierung von Epilepsieambulanzen durch die Österreichische Gesellschaft für Epileptologie (ÖGfE) im Jahr 2009 haben sich auf dem Gebiet der Epileptologie in medizinischer, sozialmedizinischer wie auch neuropsychologischer Hinsicht wesentliche Fortschritte ergeben. Diese haben in den vergangenen Jahren den Arbeitsalltag epileptologisch tätiger Neurologen, Neuropädiater, Neuropsychologen und Sozialarbeiter erheblich beeinflusst und diese vor organisatorische, personelle und nicht zuletzt auch wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Diesem Innovationprozess im Bereich der epileptologischen Versorgung will die ÖGfE mit der unten aufgeführten Definition von Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Epilepsieambulanz Rechnung tragen.
Die ÖGfE hat die Definition der Kriterien für die Anerkennung als Epilepsieambulanz in Anlehnung an die Revision der Kriterien für die Anerkennung als Epilepsie-Ambulanz oder Epilepsie-Schwerpunktpraxis der Kommission Ambulante Epileptologie der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie (DGfE) https://www.dgfe.org/dgfe/kommissionen/ambulante-epileptologie erstellt. Wie die DGfE weist auch die ÖGfE darauf hin, dass etwaige neue Anforderungsprofile ausschließlich der Qualitätssicherung und -verbesserung dienen und nicht als Mittel versorgungsstruktureller Segregation zu verstehen sind. Durch die hier publizierten Qualitätskriterien wollen beide Gesellschaften das Ziel einer weiteren strukturellen und inhaltlichen Vernetzung von epileptologisch kompetenten Leistungsanbietern vorantreiben.
Die ÖGfE erstellt für zertifizierte Epilepsieambulanzen eine repräsentative Urkunde, welche die besondere epileptologische Kompetenz des Behandlungsteams belegt und in den Behandlungsräumen für Patienten transparent gemacht werden kann.
Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass bei Antragstellern häufig eine Verunsicherung hinsichtlich der geforderten Zulassungskriterien bestand, da bei den im 2009 von der ÖGfE (damals noch Österreichischen Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie) erstellten Antragsformular abgefragten Versorgungsstrukturen nicht transparent war, welches Mindestvoraussetzungen für die Zertifizierung als Epilepsieambulanz waren. Diesem Problem wird durch die aktuell vorliegende Definition der Kriterien der ÖGfE für die Anerkennung als Epilepsieambulanz versucht, Rechnung getragen.
Die Definition der Kriterien für die Anerkennung als Epilepsieambulanz ist ab dem 01.09.2016 gültig und bezieht sich sowohl auf Neu- wie auch Verlängerungsanträge.
Übergangsbestimmungen für bereits zertifizierte Epilepsieambulanzen:
Das Zertifikat einer bereits durch die ÖGfE zertifizierten Epilepsieambulanzen ist weiterhin gültig, solange die/der Antragsteller/in weiterhin die Epilepsieambulanz leitet. Die Gültigkeit der Zertifizierung erlischt jedoch spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinien, das ist mit Ablauf des 31.08.2021. Dann ist eine Verlängerung der Zertifizierung aktiv durch die/den Leiter/in zu beantragen. Die Gültigkeit der Zertifizierung der Epilepsieambulanz erlischt zudem vorzeitig, wenn die Epilepsieambulanz durch eine/einen neue/n Leiter/in besetzt wird. In diesem Fall ist dann durch die/den neue/n Leiter/in ein Verlängerungsantrag beim ÖGfE-Sekretariat einzubringen. Nach Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt dann die reguläre Zertifizierung für weitere 5 Jahre.
Die ÖGfE weist darauf hin, dass durch eine Zertifizierung zur Epilepsieambulanz im Falle von belegten oder gemutmaßten Diagnose-, Therapie- oder Abrechnungsfehlern mit dem zuständigen Kostenträger durch die zertifizierte Einrichtung keine straf- oder zivilrechtliche Haftung gegenüber der ÖGfE geltend gemacht werden kann. Die medizinische und medizinökonomische Verantwortung im Rahmen des jeweiligen Behandlungsvertrages liegt ausschließlich auf der Seite der zertifizierten Epilepsieambulanz. Im Falle eines angestrebten außergerichtlichen Einigungsverfahrens bei Diagnose- oder Therapiefehlern gilt weiterhin die Zuständigkeit der Schiedsstelle der jeweils zuständigen Ärztekammer.
Unter folgendem Link
Definition_Voraussetzungen_Zertifizierung _Epilepsieambulanz_2016_09_01
finden Sie die Kriterien für die Anerkennung bzw. Zertifizierung als Epilepsieambulanz sowie Hinweise für die Beantragung und den Zertifizierungsablauf.